Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden von den Rentenversicherungen nach § 10 SGB VI, von den Unfallversicherungen nach § 7 SGB VII und von den Krankenkassen nach § 40 SGB V erbracht.
Durch das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 40 SGB V sind die teilstationären Rehabilitationen vorrangig zu berücksichtigen. Für alle gesetzlichen Kostenträger heißt es im § 19 Abs. 2 SGB IX:
"...Soweit die Zielsetzungen nach Prüfung des Einzelfalls mit vergleichbarer Wirkung erreichbar sind, werden Leistungen unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände in ambulanter oder teilstationärer oder betrieblicher Form und gegebenenfalls unter Einbeziehung familienentlastender und –unterstützender Dienste erbracht...".
Dabei werden Belange der Versicherten stärker berücksichtigt. Im Sozialgesetzbuch heißt es dazu im § 9 Abs. 1 SGB IX:
"Bei Entscheidungen über die Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen des Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen."